Ordnung der Schützenjugend im Freihand Schützenverein 1910 e. V.
Gemäß § 11 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung. Der Verein und die Schützenjugend anerkennen die Jugendordnung des BSSB. §1 Mitgliedschaft Zur Schützenjugend des Vereins gehören die Mitglieder bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden. |
§2 Zweck Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe. Die Schützenjugend will
|
§3 Führung und Verwaltung Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung des Vereins. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt; sie entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Er kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen, oder ihr widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert entscheidet der Vereinsausschuss endgültig. |
§ 4 Organe und deren Beschlussfähigkeit Die Organe der Schützenjugend sind 1. die Vereinsjugendversammlung 2. die Vereinsjugendleitung. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussunfähigkeit wird wirksam, wenn sie vom Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. |
§5 Vereinsjugendversammlung Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet. Sie muss jeweils 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung des Vereins stattfinden. Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Jugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Anschreiben der Vereinsjugend. Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen. Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme. Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung. Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die Entgegennahme der a) Jahresberichte der Vereinsjugendleitung b) Entlastung der Vereinsjugendleitung c) Beschlüsse über den Haushalt d) Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung e) Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag f) Annahme und Änderung der Jugendordnung g) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz) h) Beschlüsse über Anträge Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. |
§6 Vereinsjugendleitung Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und 2. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher, die Vereinsjugendsprecherin sowie die Stellvertreter der Jugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind. Die Jugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre, sie dürfen jedoch älter als 25 Jahre sein. Die Jugendsprecher und –sprecherinnen dürfen zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 25 Jahre sein. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem die Vereinsführung gewählt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet. Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Jugendversammlung. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Der 1. und 2. Vereinsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein. Der 1. Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie. |
Erweiterung der Vereinssatzung um §11: §11 Schützenjugend Die Mitglieder bis 25 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben, aus. Der 1. und der 2. Jugendleiter dürfen auch älter als 25 Jahre sein. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und die Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung, sie ist durch den Vereinsvorstand zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Er kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vereinsausschuss endgültig. |
Die Bayerische Schützenjugend unter www.bssj.de |